RS Vwgh 2002/11/25 98/14/0129

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs2;
BAO §284 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, wenn ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (Hinweis E 27.2.2001, 2000/13/0137). Auch auf den Umstand, dass ein relevanter Betriebsprüfungsbericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist zugestellt worden ist, kann einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gegründet werden. Anders erweist sich die Rechtlage, wenn der Antrag innerhalb einer infolge Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO noch offenen restlichen Berufungsfrist eingebracht wurde (Hinweis E 20.12.1994, 94/14/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140129.X06

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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