RS Vwgh 2002/11/25 97/14/0094

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/14/0095

Rechtssatz

Dass die Anschaffungskosten für den Kapitalstamm, somit der (hier vom European Kings Club begebenen) "Letter" nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ergibt sich bereits aus § 16 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988, wonach Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig sind, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Mangels ausdrücklicher Zulassung sind die Anschaffungskosten der Letter ungeachtet des in den Folgejahren eingetretenen Verlustes des eingesetzten Kapitals nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140094.X03

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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