RS Vwgh 2002/11/25 99/14/0099

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Spanien 1967 Art11;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §27;
EStG 1988 §4 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0187 E 17. Dezember 2002 Besprechung in:ÖStZ 3/2004, 51 - 56; SWI 1/2003 S 7-11;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Ansicht, der Begriff Zinsen in Art. 11 des DBA-Spanien stelle jeweils exakt auf den Betrag ab, der sich als Einkünfte aus Kapitalvermögen errechne, nicht anzuschließen. Die Einkünfte aus Anleihen, die eine GmbH in ihrem Betriebsvermögen hält, sind, weil dies das innerstaatliche Steuerrecht vorgibt, nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln. Da es sich bei diesen Einkünften um "Teil-Einkünfte" aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb der GmbH handelt, kann die Gewinnermittlung nicht nach anderen Grundsätzen erfolgen als für die Gesamteinkünfte. Solcherart ergeben sich schon hinsichtlich der zeitlichen Erfassung Verwerfungen zwischen den in Rede stehenden "Teil-Einkünften" und Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch nach der Rechtsprechung in Deutschland (Hinweis BFH vom 7.11.2001 IR 3/01) kann ein Doppelbesteuerungsabkommen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, je nach dem, im Rahmen welcher Einkunftsart bzw. Gewinnermittlungsart Einkünfte aus Kapitalveranlagungen erzielt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140099.X06

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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