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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/14/0095Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0144 E 26. Juni 1990 RS 2Stammrechtssatz
Der Grundsatz, daß unter das Neuerungsverbot auch Rechtsausführungen fallen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (Hinweis E 27.2.1990, 87/14/0004), gilt auch dann, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen erfolgt ist, dieses aber erkennbar im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt werden soll.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997140094.X02Im RIS seit
18.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013