RS Vwgh 2002/11/25 97/14/0094

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/14/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0144 E 26. Juni 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz, daß unter das Neuerungsverbot auch Rechtsausführungen fallen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (Hinweis E 27.2.1990, 87/14/0004), gilt auch dann, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen erfolgt ist, dieses aber erkennbar im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt werden soll.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140094.X02

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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