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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen unzulässiger Werbung; vertretbare Annahme des Vorliegens einer wahrheitswidrigen Information in einem Zeitungsinserat hinsichtlich der Selbstanpreisung des Beschwerdeführers als "Erfinder" einer Methode im Bereich medizinisch-kosmetischer KorrekturenRechtssatz
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit, keine Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Art3 litb, lite und litf der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit".
Die Feststellung, dass die Methode der Liposkulptur bereits seit Jahrzehnten unabhängig vom Wirken des Beschwerdeführers praktiziert werde und "selbst die fachliterarisch angesprochenen Verbesserungsfacetten keineswegs dem [Beschwerdeführer] allein 'als Erfinder' zu verdanken seien", ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ausgehend davon begegnet es aber - ungeachtet dessen, dass die Frage des Vorliegens einer unwahren Information (Art2 der Richtlinie) hier nicht entscheidungsrelevant war - auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Behauptung des Beschwerdeführers, "Erfinder" dieser Methode zu sein, als wahrheitswidrige Information zu werten. Die mangelnde Konkretisierung der Tatzeit ist der belangten Behörde nicht als Willkür vorzuwerfen, zumal im gesamten Verfahren niemals strittig war, um welches Inserat es sich handelt.
Bezüglich der Anwendbarkeit der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" ist schließlich darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens die Richtlinie in der Fassung der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung vom 25.03.98 in Geltung stand. Wenn im bekämpften Bescheid die Richtlinie in der erst am 28.06.00 kundgemachten Fassung zitiert wird, so bewirkt dies noch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil die hier maßgeblichen Bestimmungen durch die Novelle keine (litb und litf) bzw keine grundlegende (lite) Änderung erfahren haben, sodass der Bescheid in der Richtlinie idF der Kundmachung vom 25.03.98 seine Rechtsgrundlage findet.
Es liegt daher auch der behauptete Verstoß gegen Art7 EMRK nicht vor.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Novellierung, Meinungsäußerungsfreiheit, WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1142.2004Dokumentnummer
JFR_09958870_04B01142_01