RS Vwgh 2002/11/25 99/14/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Brasilien 1976 Art23 Abs5;
EStG 1988 §27;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0187 E 17. Dezember 2002 Besprechung in:ÖStZ 3/2004, 51 - 56; SWI 1/2003 S 7-11;

Rechtssatz

Ist eine Gestaltung dadurch gekennzeichnet, dass das als Kredit hingegebene Kapital dem Kreditgeber nur mit einem um 20,708.719 S gekürzten Betrag zurückgewährt wird, während es Zinsen in Höhe von 21,884.393 S erbracht hat, und dass diese Umstände von vornherein vertraglich festgelegt worden sind, so unterscheidet sich die Gestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von einer Kreditgewährung mit Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und Gewährung von Zinsen in Höhe von 1,175.674 S.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140099.X10

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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