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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §11 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/14/0265 E 27. Mai 2003Rechtssatz
Steuerschuldner der Kommunalsteuer ist nicht der Geschäftsführer einer Gesellschaft, sondern die Gesellschaft als Unternehmer selbst. Verfehlt ist daher die Ansicht, die finanziellen Verhältnisse des Geschäftsführers als gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen stünden in einem Zusammenhang mit der Möglichkeit, aus Gesellschaftsmitteln die Kommunalsteuer zu entrichten. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers stellen (lediglich) bei der Bemessung der Geldstrafe Kriterien dar. Die unverschuldete Unmöglichkeit, eine Vorschrift einzuhalten, lässt ein schuldhaftes Verhalten im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG entfallen (Hinweis E 19. Dezember 2001, 99/13/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140273.X02Im RIS seit
18.03.2003