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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Einladung von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub stellt sich nach der Begriffsbestimmung des Verwaltungsgerichthofes zum Wort "Repräsentationsaufwendungen" in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205) als nichtabzugsfähiger Repräsentationsaufwand unabhängig davon dar, ob die Einladung nach erfolgreichem Geschäftsabschluss oder in Erwartung weiterer erfolgreicher Geschäfte erfolgt sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140129.X05Im RIS seit
18.03.2003