RS Vwgh 2002/11/25 98/14/0129

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Einladung von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub stellt sich nach der Begriffsbestimmung des Verwaltungsgerichthofes zum Wort "Repräsentationsaufwendungen" in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205) als nichtabzugsfähiger Repräsentationsaufwand unabhängig davon dar, ob die Einladung nach erfolgreichem Geschäftsabschluss oder in Erwartung weiterer erfolgreicher Geschäfte erfolgt sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140129.X05

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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