RS Vwgh 2002/11/25 98/14/0106

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;

Rechtssatz

Zahlungsschwierigkeiten schließen die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0004), zumal sich der Steuerpflichtige bei unzureichenden Mitteln von seiner strafrechtlichen Verantwortung durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien kann (Hinweis E 22.10.1997, 97/13/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140106.X02

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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