Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / MedienrechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Feststellung des Bundeskommunikationssenates gemäß §5 Fernseh-ExklusivrechteG, dass der ORF das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der Bundesliga hat.
Angesichts des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages, auch über Fragen des Sports zu berichten durch den ORF (§4 ORF-G) und des Umstandes, dass die behaupteten Nachteile der beschwerdeführenden Gesellschaft auch auf der von ihr selbst gewählten Vertragsausgestaltung mit der Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG beruhen, kann nicht gefunden werden, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Nachteile am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides gegenüber den mit diesen abzuwägenden Interessen überwiegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1317.2004Dokumentnummer
JFR_09958870_04B01317_01