RS Vfgh 2004/11/30 B1317/04

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Feststellung des Bundeskommunikationssenates gemäß §5 Fernseh-ExklusivrechteG, dass der ORF das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der Bundesliga hat.

Angesichts des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages, auch über Fragen des Sports zu berichten durch den ORF (§4 ORF-G) und des Umstandes, dass die behaupteten Nachteile der beschwerdeführenden Gesellschaft auch auf der von ihr selbst gewählten Vertragsausgestaltung mit der Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG beruhen, kann nicht gefunden werden, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Nachteile am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides gegenüber den mit diesen abzuwägenden Interessen überwiegen.

Entscheidungstexte

  • B 1317/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2004 B 1317/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1317.2004

Dokumentnummer

JFR_09958870_04B01317_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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