RS Vwgh 2002/11/25 99/14/0121

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Den Erkenntnissen des VwGH vom 22. April 1998, 98/13/0057, und vom 26. Mai 1998, 97/14/0080, lagen nicht Fälle einer Agendenverteilung zwischen Geschäftsführern zu Grunde, sondern die Betrauung einer nicht geschäftsführenden Person (eines Prokuristen im einen Fall bzw des Vaters der Geschäftsführerin im anderen Fall) mit den steuerlichen Angelegenheiten. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei einer solchen Konstellation eine Kontrollpflicht der Geschäftsführer bestehe. Dies gilt aber nicht, wenn im Zug einer Geschäftsverteilung ein bestimmter Geschäftsführer mit den steuerlichen Angelegenheiten betraut wurde, es sei denn, es liegt ein Anlass vor, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140121.X02

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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