RS Vwgh 2002/11/25 2002/14/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen, dass die Übernahme einer Haftung für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft primär mit der Stellung als Gesellschafter zusammenhängt (Hinweis E 24.1.1990, 86/13/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140080.X03

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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