RS Vwgh 2002/11/26 2002/11/0194

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §45 Abs4 idF 2002/I/080;
KFG 1967 §45 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs6 idF 2002/I/080;
KFG 1967 §45 Abs6 Satz1 idF 2002/I/080;
KFG 1967 §45 Abs6 Satz1;
KFG 1967 §45 Abs6;
KFG 1967 §45 Abs6a idF 2002/I/080;

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem im Instanzenzug die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben worden ist, sind seit der Bestrafung des Beschwerdeführers bereits ca. eineinhalb Jahre vergangen. Da sich die belangte Behörde aber primär auf die rezenten Übertretungen des § 45 Abs. 6 erster Satz KFG 1967 stützen konnte, kann die seit der Begehung der zu dieser Bestrafung führenden strafbaren Handlung verstrichene Zeit nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110194.X03

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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