RS Vwgh 2002/11/26 2002/18/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §39;
StGB §43 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/18/0856 E 20. Juli 1995 RS 5

Stammrechtssatz

Auch bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes ist die Behörde nicht an die vom Gericht zur Frage der gem § 43 Abs 1 StGB festgesetzten Dauer der Probezeit angestellten Erwägungen gebunden (Hinweis E 4.5.1994, 94/18/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180058.X05

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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