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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27;Beachte
Besprechung in:SWK Nr. 8/2006, S 316 - S 323;Rechtssatz
Das Beschwerdevorbringen, Kapitalerträge lägen nur vor, wenn von vornherein eine konkrete Rendite verbindlich zugesagt werde, erweist sich als unzutreffend. Das Gesetz kennt weder bei der Festlegung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in § 27 EStG noch bei der Regelung der Kapitalertragsteuer in § 93 eine derartige Einschränkung. Insbesondere im Falle einer stillen Gesellschaft besteht keine verbindliche Zusage einer Rendite; dennoch liegen in einem solchen Fall, wenn Gewinne zugewiesen werden, Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 1 Z 2 EStG sowie Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 2 Z 2 legcit vor. Auch ein partiarisches Darlehen ist durch eine Beteiligung am Gewinn gekennzeichnet, sodass der Darlehensgeber nicht von vornherein mit einer Rendite rechnen kann (Hinweis E 16.April 1991, 90/14/0120, VwSlg 6598 F/1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150159.X02Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013