RS Vwgh 2002/11/26 2002/15/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Griechenland 1972 Art11;
EStG 1988 §27;
KStG 1988 §12 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/14/0032 E 22. September 2005 Besprechung in:ÖStZ 3/2004, 51 - 56; SWI 1/2003 S 7-11;

Rechtssatz

Die Entscheidung, eine Option auszuüben, hängt vom jeweiligen Kurs der Anleihe - dieser ist im Wesentlichen Folge der Zinsentwicklung - ab. Ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen ist wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses nicht ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall ist ein Verlust aus dem Verkauf der Anleihe (in Ausübung der Option) zum Kurs von 98,87 entstanden. Da aber nicht von vornherein sicher oder absehbar gewesen ist, ob dieser Verlust eintreten werde, ist auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert gegeben. Sachverhaltsfeststellungen, nach welchen die Kursentwicklung und damit die Ausübung der Option von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit habe erwartet werden können, hat die belangte Behörde in keiner Weise getroffen. Solcherart liegt ein Zusammenhang zwischen dem - sich erst aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses ergebenden - Verlust aus der Veräußerung der Anleihen einerseits und der Erzielung von Zinserträgen anderseits nicht vor. Die belangte Behörde hat, indem sie diese Differenz zwischen dem Ausgabekurs der Anleihe (Kurs von 100) und dem Rückkaufpreis (Kurs von 98,87) bei Ermittlung der Zinseinkünfte aus der Anleihe in Ansatz gebracht hat, die Rechtslage verkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150033.X02

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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