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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ErbStG §20 Abs1;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 28. April 1987, 84/13/0282, hat der Verwaltungsgerichtshof erstmals ausgesprochen, dass bei einer Betriebsveräußerung der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes unterliegen und es daher nur insoweit zu jener doppelten Steuerbelastung mit Erbschafts- und Schenkungssteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits kommen kann, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs. 5 EStG vermeiden wollte. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet daher, dass eine Erbschafts- und Schenkungssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer anrechenbar ist, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) des Betriebsvermögens entfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150134.X01Im RIS seit
24.03.2003