RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0134

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §295 Abs3;
ErbStG §20 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs5;

Rechtssatz

Die Entrichtung stellt lediglich ein zusätzliches Element für die Anrechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer dar, weil ohne eine Entrichtung dieser Steuer eine Doppelbelastung - und gerade diese soll durch die Bestimmung des § 24 Abs. 5 EStG 1988 vermieden werden - nicht vorliegt. Das heißt, dass im Falle der Nichtentrichtung bzw der nicht vollständigen Entrichtung der bescheidmäßig festgesetzten Erbschafts- und Schenkungssteuer insofern eine Anrechnung nicht vorgenommen werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150134.X04

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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