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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295 Abs3;Rechtssatz
Die Entrichtung stellt lediglich ein zusätzliches Element für die Anrechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer dar, weil ohne eine Entrichtung dieser Steuer eine Doppelbelastung - und gerade diese soll durch die Bestimmung des § 24 Abs. 5 EStG 1988 vermieden werden - nicht vorliegt. Das heißt, dass im Falle der Nichtentrichtung bzw der nicht vollständigen Entrichtung der bescheidmäßig festgesetzten Erbschafts- und Schenkungssteuer insofern eine Anrechnung nicht vorgenommen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150134.X04Im RIS seit
24.03.2003