RS Vwgh 2002/11/26 2002/15/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Griechenland 1972 Art11;
EStG 1988 §27;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6;
KStG 1988 §12 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/14/0032 E 22. September 2005 Besprechung in:ÖStZ 3/2004, 51 - 56; SWI 1/2003 S 7-11;

Rechtssatz

Aufwendungen für Stückzinsen (anteilige Zinsen von der letzten Kuponfälligkeit bis zum Verkaufzeitpunkt) gehören nicht zu den Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere, sondern stellen eigenständige Anschaffungskosten für eine Zinsanwartschaft dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz 59 "Stückzinsen" und § 27 Tz 24). Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind Stückzinsen nicht mehr in der Bilanz auszuweisen, sobald den Anleihebedingungen entsprechend der Zinsertrag realisiert ist und damit die entsprechende Zinsforderung zu aktivieren ist. Die Gewinnrealisierung erstreckt sich in einem solchen Fall nur auf den Zinsertrag, welcher auf den Zeitraum ab dem Erwerb der Anleihe entfällt; sie erfasst den Betrag, um den die Forderung auf den (Jahres)Zins die Stückzinsen übersteigt. Solcherart liegt es auf der Hand, dass die Gewinnauswirkung aus dem buchmäßigen Ausscheiden der Stückzinsen ausschließlich mit der Erzielung der Zinserträge in Zusammenhang steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150033.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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