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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Androhung des Abgehens von der PauschalvereinbarungRechtssatz
Keine Verletzung des Klarheitsgebotes iSd Art7 EMRK.
Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes auch im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation der Bestimmung des §50 RL-BA 1977 für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, nämlich dass er sich durch die Androhung des Abgehens von einer Pauschalhonorarvereinbarung aus Gründen, die nicht seine Mandantin, sondern er - aufgrund der doppelten Verrechnung einer Leistung - selbst zu vertreten hat, einer Bestrafung aussetzt.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht.
Die belangte Behörde legt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dar, wie sie zur Annahme der Androhung des Abgehens von der Pauschalhonorarvereinbarung und dem daraus resultierenden Vorwurf der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes kam. Ein Abgehen vom Akteninhalt ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Die von der Behörde herangezogenen Rechtsvorschriften billigen ihr eine Strafbefugnis zu.
Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes iSd Art4 7. ZP EMRK.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, welches weitere Ermittlungsverfahren die belangte Behörde hinsichtlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Freispruches durchgeführt haben soll. Die "Doppelverrechnung" wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht vorgeworfen, sondern lediglich festgehalten, dass ein Rechtsanwalt von einer von ihm angegebenen Bemessungsgrundlage nicht abgehen darf. Der Strafausspruch wurde im Sinne der Berufung des Kammeranwaltes, der beantragte, dass statt des schriftlichen Verweises eine schuldangemessene Strafe verhängt werde, abgeändert.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, DoppelbestrafungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B487.2004Dokumentnummer
JFR_09958799_04B00487_2_01