RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0154

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;

Beachte

Besprechung in:ÖJZ 2006, S. 935 bis 943;

Rechtssatz

Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüber hinausgehende, für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen, etwa über ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten des Abgabenschuldners, sind für die Steuerbemessung irrelevant und daher von Abgabepflichtigen nicht gefordert (Hinweis OGH 11 Os 194/97).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150154.X03

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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