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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119;Beachte
Besprechung in:ÖJZ 2006, S. 935 bis 943;Rechtssatz
Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüber hinausgehende, für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen, etwa über ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten des Abgabenschuldners, sind für die Steuerbemessung irrelevant und daher von Abgabepflichtigen nicht gefordert (Hinweis OGH 11 Os 194/97).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150154.X03Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013