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L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung SteiermarkNorm
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1 idF 1999/063;Rechtssatz
Für die Frage der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 1 Stmk AuskunftspflichtG ist entscheidend, wer das Verlangen nach dieser Gesetzesstelle gestellt hat. Das Auskunftsrecht steht jeder physischen und juristischen Person zu. Dass Behörden mangels Rechtspersönlichkeit sich nicht auf das Recht gemäß § 1 Stmk AuskunftspflichtG berufen können, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer als physische Person das Recht auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen kann, und zwar auch dann, wenn er bei der Abnahme der betroffenen Lenkerprüfung in behördlicher Funktion tätig gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110270.X01Im RIS seit
27.02.2003Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010