RS Vwgh 2002/11/26 2001/11/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §136 Abs5;
ASVG §136;
SHG Wr 1973 §16 Abs1;
SHG Wr 1973 §16 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/11/0169 2001/11/0325 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/11/0005 E 21. Jänner 2003

Rechtssatz

Die Rezeptgebühr (§ 136 ASVG) stellt in Bezug auf Heilmittel einen Selbstbehalt des Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dar, der - sofern nicht eine Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 136 Abs. 5 ASVG in Verbindung mit den Richtlinien des Hauptverbandes über die Befreiung von der Rezeptgebühr möglich ist - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger zu übernehmen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0040). Zu diesen Voraussetzungen gehört einerseits die medizinische Notwendigkeit des Heilmittels und andererseits, dass das Einkommen des Hilfe Suchenden den Einkommensrichtsatz gemäß § 16 Abs. 3 Wr SHG 1973 in Verbindung mit dem hiefür einschlägigen § 7 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe nicht übersteigt. Auch in diesem Zusammenhang kann als Einkommen des Hilfe Suchenden nur jener Betrag angesehen werden, der ihm tatsächlich zur Verfügung steht, und nicht Beträge, die auf Grund einer Lohnpfändung einbehalten und an den betreibenden Gläubiger abgeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110168.X03

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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