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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0420 E 20. September 1996 VwSlg 7120 F/1996 RS 2 (hier ohne Klammerausdruck im RS-Text)Stammrechtssatz
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe) überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150249.X01Im RIS seit
24.03.2003