RS Vwgh 2002/11/26 2002/15/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Griechenland 1972 Art11;
EStG 1988 §27;
KStG 1988 §10 Abs1;
KStG 1988 §12 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/14/0032 E 22. September 2005 Besprechung in:ÖStZ 3/2004, 51 - 56; SWI 1/2003 S 7-11;

Rechtssatz

Erwirbt ein Betrieb eine Anleihe und soll die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden, werden Einkünfte sowohl durch die Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe erzielt. Wird durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stehen die Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit beiden Einkünften. Der Steuerpflichtige nimmt die Kurssicherungskosten zunächst in Kauf, um Zinsen aus der Fremdwährungsveranlagung zu erzielen. Es besteht allerdings auch ein Zusammenhang mit dem allfälligen Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung der Anleihe selbst. Der Veranlassungszusammenhang ist vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen für die Finanzierung einer Beteiligung iSd § 10 Abs 1 KStG einerseits und den Dividenden aus der Beteiligung bzw dem Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung andererseits. Sollte es im Falle einer Veranlagung in Anleihen zu einem Gewinn aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, sind die in Rede stehenden Aufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung (Hinweis Lang, SWK 1998, 733).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150033.X03

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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