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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006, und vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0233) kann auch ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde ausgesetzt werden. Dazu bedarf es keines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG. Die Kraftfahrbehörde kann vielmehr - sofern die Voraussetzungen für einen Aussetzungsbescheid vorliegen - auch ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an der behaupteten Säumigkeit trifft, kann durch die Stellung eines Devolutionsantrages erzwungen werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110083.X01Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018