RS Vwgh 2002/11/26 2001/11/0324

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2 impl;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
StGB §207 Abs1;

Rechtssatz

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 genügt es nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann oder bloß für möglich zu halten ist. Nach der Formulierung dieser Gesetzesstelle muss vielmehr erwartet werden können, dass der Betreffende wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwere strafbare Handlungen begehen wird (arg. "... angenommen werden muss, dass ... schuldig machen wird"; vgl. in diesem Zusammenhang das zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 FSG 1997 in der Fassung vor der 5. Führerscheingesetz-Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110324.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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