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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs2 impl;Rechtssatz
Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 genügt es nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann oder bloß für möglich zu halten ist. Nach der Formulierung dieser Gesetzesstelle muss vielmehr erwartet werden können, dass der Betreffende wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwere strafbare Handlungen begehen wird (arg. "... angenommen werden muss, dass ... schuldig machen wird"; vgl. in diesem Zusammenhang das zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 FSG 1997 in der Fassung vor der 5. Führerscheingesetz-Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110324.X01Im RIS seit
05.03.2003