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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art4Leitsatz
Keine Bedenken gegen die 2. LKW-NachtfahrverbotsV betreffend ein Nachtfahrverbot für schwere LKWs auf der Inntalautobahn unter Hinweis auf das Vorerkenntnis zur 1. Lkw-NachtfahrverbotsV; keine Änderung der Entscheidungsgrundlagen durch neues GutachtenRechtssatz
Keine Bedenken gegen die 2. LKW-NachtfahrverbotsV, BGBl II 278/2003, unter Hinweis auf das Vorerkenntnis zur 1. Lkw-NachtfahrverbotsV, E v 27.11.03, B251/03 ua.
In Anbetracht der Vorgeschichte des Nachtfahrverbotes und der ergänzenden Studie des schon länger mit der Angelegenheit befassten Gutachters zwangen die im Evaluierungsbericht geäußerten Zweifel und offen gebliebenen - durch weitere Untersuchungen unter den Bedingungen des Nachtfahrverbotes allenfalls zu klärenden - Fragen den Landeshauptmann noch nicht, die bisher eingeschlagene Linie zu verlassen und nach Ablauf der Geltungsdauer der 1.
LKW-NachtfahrverbotsV von einem Nachtfahrverbot überhaupt abzusehen. Da vorliegende Gutachten es noch immer rechtfertigten, ist das
2. LKW-Nachtfahrverbot nicht gesetzwidrig erlassen worden.
Ob die Prüfung, ob die Regelung in allfälliger Abwägung gegen andere Möglichkeiten weiter aufrechterhalten werden kann, in zureichendem Maße erfolgt ist, kann nicht mehr im Hinblick auf die in Rede stehende Verordnung beurteilt werden. Denn diese ist durch In-Kraft-Treten einer neuen (3.) LKW-NachtfahrverbotsV mit 01.11.04 außer Kraft getreten.
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, Straßenpolizei, Fahrverbot, Umweltschutz, Wirtschaftsgebietseinheit, Anpassungspflicht (des Normgebers)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1612.2003Dokumentnummer
JFR_09958798_03B01612_01