RS Vfgh 2004/12/2 B1612/03

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Veröffentlicht am 02.12.2004
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art4
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ImmissionsschutzG-Luft §14
Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, BGBl II 278/2003, betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (2) LKW-NachtfahrverbotsV.

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die 2. LKW-NachtfahrverbotsV betreffend ein Nachtfahrverbot für schwere LKWs auf der Inntalautobahn unter Hinweis auf das Vorerkenntnis zur 1. Lkw-NachtfahrverbotsV; keine Änderung der Entscheidungsgrundlagen durch neues Gutachten

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die 2. LKW-NachtfahrverbotsV, BGBl II 278/2003, unter Hinweis auf das Vorerkenntnis zur 1. Lkw-NachtfahrverbotsV, E v 27.11.03, B251/03 ua.

In Anbetracht der Vorgeschichte des Nachtfahrverbotes und der ergänzenden Studie des schon länger mit der Angelegenheit befassten Gutachters zwangen die im Evaluierungsbericht geäußerten Zweifel und offen gebliebenen - durch weitere Untersuchungen unter den Bedingungen des Nachtfahrverbotes allenfalls zu klärenden - Fragen den Landeshauptmann noch nicht, die bisher eingeschlagene Linie zu verlassen und nach Ablauf der Geltungsdauer der 1.

LKW-NachtfahrverbotsV von einem Nachtfahrverbot überhaupt abzusehen. Da vorliegende Gutachten es noch immer rechtfertigten, ist das

2. LKW-Nachtfahrverbot nicht gesetzwidrig erlassen worden.

Ob die Prüfung, ob die Regelung in allfälliger Abwägung gegen andere Möglichkeiten weiter aufrechterhalten werden kann, in zureichendem Maße erfolgt ist, kann nicht mehr im Hinblick auf die in Rede stehende Verordnung beurteilt werden. Denn diese ist durch In-Kraft-Treten einer neuen (3.) LKW-NachtfahrverbotsV mit 01.11.04 außer Kraft getreten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Straßenpolizei, Fahrverbot, Umweltschutz, Wirtschaftsgebietseinheit, Anpassungspflicht (des Normgebers)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1612.2003

Dokumentnummer

JFR_09958798_03B01612_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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