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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs1;Rechtssatz
Der Unternehmer ist gemäß § 18 Abs. 1 UStG 1972 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland - in Abs. 2 legcit näher bestimmte - Aufzeichnungen zu führen. Die Führung von Büchern oder Aufzeichnungen im Ausland ist gemäß dieser Bestimmung nicht zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch für ausländische Unternehmer und zwar auch dann, wenn sie im Inland über keine Betriebsstätte verfügen (Hinweis Kolacny/Mayer, UStG, 434).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150175.X01Im RIS seit
24.03.2003