RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0165

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
BAO §276 Abs1;
LAO Wr 1962 §144 Abs4;
LAO Wr 1962 §211;

Rechtssatz

Da die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gelten, wäre es Sache der Abgabepflichtigen gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16. Dezember 1994, 93/17/0110; E 11. Dezember 1987, 85/17/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150165.X02

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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