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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Da die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gelten, wäre es Sache der Abgabepflichtigen gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16. Dezember 1994, 93/17/0110; E 11. Dezember 1987, 85/17/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150165.X02Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015