RS Vfgh 2004/12/2 G52/04

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Veröffentlicht am 02.12.2004
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
KSchG §5j

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes betreffend Gewinnzusagen mangels unmittelbarer Betroffenheit der antragstellenden, Gewinnspiele veranstaltenden Gesellschaft

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §5j KSchG idF BGBl I 185/1999.

Die antragstellende Gesellschaft behauptet nicht, Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusagen den Eindruck erwecken oder auch nur - mangels Klarstellung des Gegenteils - in Kauf nehmen zu wollen, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe (ohne dass er darauf einen Anspruch hätte). Sie befürchtet vielmehr, dass ein den Tatbestand des §5j KSchG nicht erfüllendes Verhalten infolge der von ihr kritisierten Rechtsprechung des OGH zu Unrecht die darin ausgesprochenen Rechtsfolgen auslösen könnte. Daraus ergibt sich jedoch klar, dass die antragstellende Gesellschaft nicht ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung von dieser Norm betroffen wäre.

Es ist nicht Aufgabe eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B-VG, die Handhabung des Gesetzes durch den OGH zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • G 52/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.12.2004 G 52/04

Schlagworte

Konsumentenschutz, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G52.2004

Dokumentnummer

JFR_09958798_04G00052_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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