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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §69;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/11/0058 E 26. November 2002 2001/11/0060 E 19. Dezember 2003 2001/11/0059 E 19. Dezember 2003Rechtssatz
Im Falle der formlosen Vorschreibung einer Umlagenverbindlichkeit durch das Kammeramt als Dienststelle der Ärztekammer ohne Behördenqualität ist auf Begehren des betreffenden Kammermitgliedes über die Höhe der Umlagenschuld bescheidmäßig abzusprechen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Kammermitgliedes muss einmal Gegenstand eines Bescheides sein, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden kann und letztlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0173, m. w. N.).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110057.X01Im RIS seit
18.02.2003