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67 VersorgungsrechtNorm
BEinstG §2 Abs1;Rechtssatz
Die Gesamtbeurteilung mehrerer regelwidriger körperlicher, geistiger oder psychischer Zustände im Sinne des § 3 BEinstG hat nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen (bzw. der durch die Sachverständigen aus den jeweiligen Fachgebieten der ärztlichen Wissenschaft gemäß § 1 Abs. 2 der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965 erfolgten Einschätzungen) sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 dieser Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 KOVG 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110404.X01Im RIS seit
27.02.2003