RS Vwgh 2002/11/26 2001/11/0040

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §80 Z10;

Rechtssatz

Aus § 80 Z. 10 ÄrzteG 1998 kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Erlassung der Geschäftsordnung für den Beschwerdeausschuss durch die Vollversammlung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von dessen Rechtsakten wäre (vgl. das zum gleichartigen § 50 Z. 11 ÄrzteG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110040.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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