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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §167 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/15/0214 E 26. November 2002Rechtssatz
Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung darzustellen. Dabei sind - auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend - jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen haben, einen anderen als den von den Abgabenpflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Weiters ist anzuführen, aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150212.X01Im RIS seit
24.03.2003