RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0212

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/15/0214 E 26. November 2002

Rechtssatz

Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung darzustellen. Dabei sind - auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend - jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen haben, einen anderen als den von den Abgabenpflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Weiters ist anzuführen, aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150212.X01

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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