RS Vwgh 2002/11/26 2001/11/0040

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §113 Abs7;
AVG §56;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk §3 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419, zum Ausdruck gebracht, dass ein Kammermitglied einen Anspruch darauf hat, dass über seine Zahlungsverpflichtung mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgesprochen wird, der letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden kann. Ein Bescheid, der sich auf § 3 Abs. 2 Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk stützt, wird diesen Anforderungen gerecht. Mit einem Berichtigungsantrag gemäß § 3 Abs. 2 Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk kann das Kammermitglied nämlich alles geltend machen, was die Höhe der Beitragsschuld betrifft. Es kann sowohl die aus seiner Sicht gegebene unrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch die unrichtige Bemessung der Beitragsschuld auf Grund der Bemessungsgrundlage geltend machen. Es kann darüber hinaus auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen rügen. Dass die Berufung auf § 3 Abs. 2 Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk lediglich die Geltendmachung formeller Unrichtigkeiten zulässt, trifft nicht zu. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der auf Erlassung eines Bescheides abzielende Antrag als Berichtungsantrag bezeichnet wird oder mit einer sonstigen Bezeichnung versehen ist (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0187, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110040.X02

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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