RS Vwgh 2002/11/28 2002/13/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet es ein haftungsrelevantes Verschulden des Vertreters einer Gesellschaft, wenn der Vertreter eine solche Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung dem Abgabengläubiger gegenüber in Frage stellt (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149; E 2. Juli 2002, 96/14/0076; E 19. Februar 2002, 2001/14/0205). Für die vom Vorstand einer Winzergenossenschaft eingeschlagene Vorgangsweise, sich auf die mündliche Zusage des Bankdirektors - das Vorliegen einer einen Nachweis sichernden schriftlichen Bekundung der Bank wurde vom genannten Vorstand nicht behauptet - zu verlassen, dass die Umsatzsteuer aus einem Verkauf der verpfändeten Weinmengen von der Bank trotz erheblicher Verbindlichkeiten der vertretenen Genossenschaft bei dieser Bank für die Genossenschaft an das Finanzamt würde abgeführt werden, gilt nichts anderes. Dies stellte ein Verhalten dar, mit welchem dem Vorstand am Eintritt des Ergebnisses einer unterbliebenen Umsatzsteuerabfuhr an das Finanzamt zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss, welche als haftungsbegründendes Verschulden aber ausreicht (Hinweis E 2. Juli 2002, 96/14/0076). Die Frage des Wertes des verpfändeten Genossenschaftsvermögens ist für die Rechtsfrage des Vorliegens eines Verschuldens des Vorstandes am Unterbleiben einer Entrichtung der Umsatzsteuer aus dem Verkauf des verpfändeten Vermögens irrelevant. Wurden die verpfändeten Vermögenswerte verkauft, dann schuldete der Verkäufer die Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis und ohne Rücksicht darauf, ob dieser dazu ausreichte, die Schulden der Genossenschaft bei der Bank abzudecken oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130151.X02

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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