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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §183;Rechtssatz
Bei einem "Beweisantrag", bei welchem gleichzeitig zum Ausdruck gebracht wird, dass die beweiserheblichen Tatsachen und damit in Zusammenhang stehende Umstände vor dem Hintergrund der Amtsverschwiegenheit nicht anzusprechen seien sowie der zu vernehmenden Person der unter Beweis zu stellende Sachverhalt völlig unbekannt sei, handelt es sich nicht um einen solchen, welchem die Behörde gemäß § 183 BAO nachzukommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130143.X01Im RIS seit
18.03.2003