RS Vfgh 2004/12/2 V37/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2004
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Halte- und ParkverbotsV der Gemeinde Ried im Innkreis vom 12.12.97
StVO 1960 §94f Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Erlassung eines Halte- und Parkverbots in Ried im Innkreis wegen Unterlassung der gesetzlich gebotenen Anhörung der betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Halte- und ParkverbotsV der Gemeinde Ried im Innkreis vom 12.12.97.

Selbst bei der Aufhebung einer straßenpolizeilichen Verordnung und ihrer darauffolgenden unveränderten Neuerlassung ist es möglich, dass eine gesetzliche Interessenvertretung aufgrund der Erfahrung, welche ihre Mitglieder mit einer derartigen Verordnung gemacht haben, im Zuge der Neuerlassung einen von ihrer früheren Stellungnahme abweichenden Standpunkt vertritt (VfSlg 15469/1999).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass keine der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen nachweislich jemals zur Erlassung der Halte- und Parkverbotszone, welche durch die in Prüfung gezogene Verordnung bewirkt wurde, gehört wurde (siehe §94f Abs1 StVO 1960).

Anlassfall: E v 02.12.04, B101/04 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)Verbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V37.2004

Dokumentnummer

JFR_09958798_04V00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten