Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Grund für die Wiederaufnahme vorliegt, ist jedes Veranlagungsjahr gesondert zu betrachten. Wenn der Abgabepflichtige allerdings die Ansicht vertritt, für das Jahr 1988 ergebe sich lediglich eine Nachforderung an Umsatzsteuer von rund S 2.000,-- und an Einkommensteuer von rund S 1.500,--, sodass der Gesamtbetrag in Höhe von rund S 3.500,-- als eine bloß geringfügige steuerliche Auswirkung angesehen werden müsse, so spricht er in diesem Zusammenhang nicht die Frage an, ob hinsichtlich der Abgabenbescheide für 1988 entsprechende Gründe für die Wiederaufnahme vorliegen, sondern die Frage der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme von Abgabenverfahren im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensübung. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde bei im Rahmen des Ermessens unbestritten gebotener Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 1989 bis 1991 gleichzeitig auch die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der, zum Teil auf Grund derselben neu hervorgekommenen Tatsachen als unrichtig erkannten, Abgabenvorschreibungen für das Jahr 1988 verfügt hat. Dazu kommt, dass bei einer erklärten Umsatzsteuer von rd S 8.500,-- und einem erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb Nachforderungen von S 2.000,--
an Umsatzsteuer und von S 1.500,-- an Einkommensteuer nicht als geringfügige steuerliche Auswirkungen angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130143.X03Im RIS seit
18.03.2003