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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
In dem eine verwitwete Rechtsanwältin mit drei minderjährigen Kindern betreffenden hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 99/13/0018, hat der Gerichtshof die Gründe dargelegt, aus denen sich die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern auch eines Alleinerziehenden einer Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage entziehen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Auffassung begründet der Umstand, dass ihre Berufstätigkeit (hier als Künstlerin, Kostümverleiherin, Abgeordnete) sie vielfach in den Abendstunden in Anspruch nimmt, keine solche Abweichung ihres Beschwerdefalles von dem mit dem genannten Erkenntnis entschiedenen Beschwerdefall der allein erziehenden Rechtsanwältin, dass für den Fall der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine abweichende rechtliche Beurteilung geboten wäre. An der im hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 99/13/0018, dargestellten Kausalitätsbeschränkung von Aufwendungen durch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 ändert der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Umstand ihrer häufigen Beschäftigung in den Abendstunden nämlich nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130138.X01Im RIS seit
18.03.2003