RS Vwgh 2002/11/28 2001/13/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;

Rechtssatz

Zwischen Fremden abgeschlossene Darlehensverträge enthalten im Regelfall klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen (Hinweis E 25. Oktober 1994, 94/14/0067). Der Verzicht auf konkrete Rückzahlungsvereinbarungen ist unter Fremden nicht üblich. Dieser Umstand ist geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der getroffenen "Darlehensvereinbarung" zu wecken. Anders als unter Fremden kann bei der Geldüberlassung zwischen nahen Angehörigen nämlich nicht vorausgesetzt werden, dass auch ohne Vereinbarung klarer Rückzahlungstermine eine Rückzahlungsverpflichtung jedenfalls gegeben ist. (Hier: Gegen das Vorliegen eines fremdüblichen Darlehensgeschäftes sprach neben dem Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung auch der Umstand, dass eine Anpassung an das jeweils marktübliche Zinsenniveau unterblieben ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130032.X01

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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