RS Vwgh 2002/11/28 98/13/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen
37/02 Kreditwesen

Norm

KWG 1979 §1 Abs2 Z7;
KWG 1979 §1 Abs2;
KWG 1979 §4 Abs1;
KWG 1979 §8 Abs1 Z3;
Sonderabgabe von Banken §3 Abs2 Z1;
Sonderabgabe von Banken §3 Abs2 Z10;

Rechtssatz

Es erweist sich eine Auslegung der Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG als geboten, die unter dem "genehmigten Geschäftsgegenstand" lediglich jenen versteht, für den nach § 4 Abs. 1 KWG zufolge des Betriebes eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 2 legcit die Konzession des Bundesministers für Finanzen erforderlich ist. Dass die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 3 KWG unterschiedslos jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes der besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen unterwirft und damit auch jede Erweiterung des Geschäftsbetriebes auch um Nichtbankgeschäfte genehmigungspflichtig macht, gebietet keine andere Beurteilung. Nimmt nämlich schon § 3 Abs. 2 Z. 1 Banken-SAG den betrieblichen Bereich von Nichtbankgeschäften durch eine Kreditunternehmung im Ergebnis von der Sonderabgabepflicht aus, weil - wie dies schon in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage klar gestellt worden war - nur der Bankbereich von der Abgabe erfasst werden soll, dann kann der Betrieb genehmigungsbedürftiger und genehmigter Nichtbankgeschäfte durch eine Kreditunternehmung, deren einziger nach § 4 Abs. 1 KWG genehmigungsbedürftiger und genehmigter Geschäftsgegenstand im Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 7 KWG besteht, der Anwendung der Kürzungsregel des § 3 Abs. 2 Z. 10 Banken-SAG nicht entgegen stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130020.X01

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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