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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §11;Rechtssatz
Aus dem in § 11 FinStrG verankerten Einheitstäterbegriff folgt, dass der unmittelbare Täter (1. Fall), Bestimmungstäter (2. Fall) und Beitragstäter (3. Fall) selbständig (unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten) für eigenes Unrecht und eigene Schuld haften, wobei ein wertender Unterschied zwischen den drei Beteiligungsformen nicht gemacht werden kann (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Anm. 2 zu § 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999130038.X01Im RIS seit
05.03.2003