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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §232 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0046Rechtssatz
Sind für das Vorliegen einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung einer Abgabe vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen nicht erforderlich, so ist aber umgekehrt aus solchen Handlungen eines Abgabepflichtigen die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben unmittelbar abzuleiten (Hinweis E 26.4.2000, 97/14/0003). (Hier: Dass die Vermögensübertragungen des Beschwerdeführers an die Stiftung bereits einige Monate vor dem Entstehen seiner Haftungsschuld im Grunde des § 7 Abs. 1 BAO gesetzt wurden, ist für die Beurteilung dieser Vermögenstransaktionen zur Herbeiführung einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe ebenso irrelevant wie der auch in dieser Beschwerde vorgetragene Umstand der Bekämpfung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuld durch die Primärschuldnerin vor dem Verwaltungsgerichtshof.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130045.X06Im RIS seit
18.03.2003Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011