RS Vwgh 2002/11/28 2002/13/0045

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232 Abs1;
BAO §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0046

Rechtssatz

Sind für das Vorliegen einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung einer Abgabe vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen nicht erforderlich, so ist aber umgekehrt aus solchen Handlungen eines Abgabepflichtigen die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben unmittelbar abzuleiten (Hinweis E 26.4.2000, 97/14/0003). (Hier: Dass die Vermögensübertragungen des Beschwerdeführers an die Stiftung bereits einige Monate vor dem Entstehen seiner Haftungsschuld im Grunde des § 7 Abs. 1 BAO gesetzt wurden, ist für die Beurteilung dieser Vermögenstransaktionen zur Herbeiführung einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe ebenso irrelevant wie der auch in dieser Beschwerde vorgetragene Umstand der Bekämpfung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuld durch die Primärschuldnerin vor dem Verwaltungsgerichtshof.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130045.X06

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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