Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §533;Rechtssatz
Bei der Auslegung unklarer letztwilliger Verfügungen ist der Erforschung des subjektiven Willens des Erklärenden größere Bedeutung beizumessen als bei Geschäften unter Lebenden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001130257.X03Im RIS seit
18.03.2003