RS Vwgh 2002/11/28 98/13/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
GewStG §7 Z6;

Rechtssatz

Die Auffassung, eine Diensterfindung stelle keine Tätigkeit im Betrieb iSd § 7 Z. 6 GewStG 1953 dar, ist nicht zu teilen. Somit kommt es für die Beurteilung der Hinzurechnung der dafür bezogenen Vergütungen im Sinne des § 7 Z. 6 GewStG 1953 nicht auf den Zeitpunkt an, zu welchem die vergütete Leistung erbracht worden war, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Vergütung, um deren Hinzurechnung es geht, bei der Ermittlung des Gewinnes der Unternehmerin im Sinne des Einleitungssatzes des § 7 GewStG 1953 abgesetzt worden ist. Anders als bei der Beurteilung der Einkunftsart der erhaltenen Vergütung für die Diensterfindungen beim Vergütungsempfänger (Hinweis E 18.9.1991, 89/13/0114) ist die Eigenschaft des Vergütungsempfängers als wesentlich Beteiligter im Sinne des § 7 Z. 6 GewStG 1953 zum Zeitpunkt des Erbringens der später vergüteten Leistung ohne rechtliche Bedeutung, weil es sowohl nach dem Einleitungssatz des § 7 GewStG 1953 als auch nach dem letzten Satz der Hinzurechnungsvorschrift der Z. 6 dieses Paragraphen für die Hinzurechenbarkeit einer solchen Vergütung allein darauf ankommt, ob der Vergütungsempfänger in der Besteuerungsperiode, in der die Vergütung bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt worden ist, am Unternehmen wesentlich Beteiligter im Sinne der Hinzurechnungsbestimmung war. Die vergütete Tätigkeit im Betrieb kann deshalb auch länger zurückliegen und zu Zeiten stattgefunden haben, zu denen noch keine wesentliche Beteiligung des Leistenden vorgelegen war. Eine solche Unterschiedlichkeit der gewerbesteuerlichen Betrachtungsweise von der im hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, 89/13/0114, vorgenommenen einkommensteuerlichen Beurteilung gebieten nicht nur der Wortlaut des Einleitungssatzes des § 7 GewStG 1953 und des letzten Satzes seiner Z. 6, sondern auch der mit der in Rede stehenden Hinzurechnungsvorschrift vom Gesetzgeber verfolgte Zweck. Dieser besteht darin, dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragend die Gleichbehandlung von Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit Vergütungen an Gesellschafter von Mitunternehmerschaften herbeizuführen, die sich nach § 23 Z. 2 EStG 1972 nicht gewinnmindernd auswirken können (Hinweis E 19.3.1985, 82/14/0029; E 26.9.1984, 13/2719/80; E 17.9.1997, 93/13/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130041.X01

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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