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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
Der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FamLAG ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen und verlangt zunächst grundsätzlich körperliche Anwesenheit, die aber nicht ununterbrochen vorliegen muss, sodass Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, den Zustand des Verweilens und den gewöhnlichen Aufenthalt nicht unterbrechen (Hinweis E 20.6.2000, 98/15/0016; E 19.10.1993, 93/14/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130079.X01Im RIS seit
18.03.2003