RS Vwgh 2002/11/28 2002/13/0079

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §5 Abs4;

Rechtssatz

Der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FamLAG ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen und verlangt zunächst grundsätzlich körperliche Anwesenheit, die aber nicht ununterbrochen vorliegen muss, sodass Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, den Zustand des Verweilens und den gewöhnlichen Aufenthalt nicht unterbrechen (Hinweis E 20.6.2000, 98/15/0016; E 19.10.1993, 93/14/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130079.X01

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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