RS Vwgh 2002/11/28 2002/13/0077

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0218 E 29. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

1.

Sie müssen außergewöhnlich sein (Abs 2).

2.

Sie müssen zwangsläufig sein (Abs 3).

3.

Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus, und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (Hinweis E 18. Februar 1999, 98/15/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130077.X01

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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