RS Vwgh 2002/11/28 2002/13/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §232 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0048 E 11. Dezember 1996 VwSlg 7147 F/1996 RS 2(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, ein Sicherstellungsauftrag könne rechtens nur erlassen werden, wenn ein rechtskräftiger Haftungbescheid ergangen sei, findet im Gesetz keine Deckung. Gerade bei Haftungspflichtigen findet die Möglichkeit der Sicherungsexekution nur den Anwendungsbereich, daß ein Sicherstellungsauftrag nur zwischen Erlassung eines Haftungsbescheides und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit erlassen werden kann. Vor Erlassung des Haftungsbescheides ist für den potentiell Haftungspflichtigen nämlich noch keine Schuld entstanden, nach Vollstreckbarkeit des Haftungsbescheides, welche im Hinblick auf die gleichen Fristen grundsätzlich mit der allfälligen Rechtskraft des Haftungsbescheides zusammenfiele, wäre ein Sicherstellungsauftrag nicht mehr zulässig (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S 2402). Müßte daher die Rechtskraft des Haftungsbescheides abgewartet werden, bliebe für eine dem Zweck des Sicherstellungsauftrages entsprechende Sicherungsmaßnahme kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130045.X05

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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